Vereinssatzung des Tischtennisclub Oberkirchen

§ 1 - Name, Sitz, Zweck und Aufgabe
§ 2 - Selbstlosigkeit
§ 3 - Mittelverwendung
§ 4 - Vergütungen
§ 5 - Mitgliedschaft
§ 6 - Mitgliederbeiträge
§ 7 - Rechte der Mitglieder
§ 8 - Pflichten der Mitglieder
§ 9 - Verwaltung des Vereins
§ 10 - Wahl des Vorstandes
§ 11 - Geschäftsführung
§ 12 - Kassenprüfungen
§ 13 - Satzungsänderungen
§ 14 - Auflösung des Vereins




§ 1 - Name, Sitz, Zweck und Aufgabe

1. Der Verein führt den Namen TTC Oberkirchen, mit Sitz in Oberkirchen.
2. Der Verein ist nicht in das Vereinsregister des AG St.Wendel eingetragen.
3. Der Verein verfolgt unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und der damit verbundenen körperlichen Fitness und Gesundheit.

 

§ 2 - Selbstlosigkeit

Zwecke.

 

§ 3 - Mittelverwendung

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

§ 4 - Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 5 - Mitgliedschaft

Zustimmung eines Elternteils oder des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mitglieder müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern, die Satzung anzuerkennen und die Anordnungen des Vorstandes sowie Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren. Über die Aufnahme eines Mitgliedes in den Verein beschließt - falls nötig - der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

1. Austritt
Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein ( Kündigung ) ist jeweils zum 31.12. eines Jahres möglich. Jeweils nach dem 31.12. erlöschen die Rechte des Mitgliedes an den Verein.

2. Dem Austritt aus dem Verein wird durch den Vorstand nur entsprochen, wenn das Mitglied dem Verein gegenüber seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.

3. Ausschluß eines Mitgliedes
z.Bsp. bei groben Pflichtverletzungen eines Mitgliedes, wenn es gegen Anordnungen des Vorstandes bzw. Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt. Über einen eventuellen Einspruch des Mitgliedes gegen den Ausschluß entscheidet die nächste Mitgliederversamlung, der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.


§ 6 - Mitgliederbeiträge

Auf Vorschlag des Vorstandes entscheidet die Mitgliederversammlung über eine Beitragsänderung.

 

§ 7 - Rechte der Mitglieder

Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen und Begünstigungen nach den vorgeschriebenen Bedingungen zu benützen. Das Mitglied kann wählen und sofern es 16 Jahre alt ist, gewählt werden. Wählen kann ein Mitglied ab 15 Jahren. Jedes Mitglied hat das Recht, eine Woche vor einer Mitgliederversammlung einen schriftlichen Antrag an diese zu stellen.

 

§ 8 - Pflichten der Mitglieder

Anordnungen des Vorstandes und der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen;

Förderung der in der Satzung festgelegten Grundsätze des Vereins.

Außerdem erkennen die Mitglieder die Satzung nebst Anhängen desjenigen Fachverbandes an, dem der Verein angehört. Sie unterwerfen sich auch den Entscheidungen, die der STTB und seine Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, insbesondere auch seiner Strafgewalt.

Das gleiche gilt hinsichtlich der Dachorganisation, des DTTB.

 

§ 9 - Verwaltung des Vereins

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

 

1. Der Vorstand
Der TTC Oberkirchen wird durch den Vorstand verwaltet.

Er besteht aus: 1) 1. Vorsitzender 2) Vertreter 3) Jugendwart+Schriftführer 4) Kassenwart 5) Organisationsleiter+Gerätewart. Alle Ämter sind Ehrenämter.

Der 1.Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet dieselben und stellt die Tagesordnung auf. Ist er verhindert, wird er durch den 2. Vorsitzenden vertreten.

Zu den Sitzungen des Vorstandes lädt der 1. Vorsitzende rechtzeitig ein, unter Beifügung der Tagesordnung. Dringende Sitzungen können bei Bedarf kurzfristig einberaumt werden.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Die Abstimmungen im Vorstand finden mit einfacher Stimmenmehrheit statt. Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören insbesondere:

1. Aufstellung eines Haushaltsvoranschlages

2. Führen der laufenden Geschäfte des Vereins

3. Aufstellung der Tagesordnung für die Versammlungen

4. Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder ( falls nötig )

5. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

6. Über seine Tätigkeit legt er der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vor.

7. Schlichtung aller Streitigkeiten im Verein.

8. Überwachung des Sportbetriebes

9. Überwachung und Förderung der Jugendarbeit

10.Jährliche Wahl eines Verantwortlichen für die Koordination aller Mannschaftsaufstellungen während der laufenden Saison und jährliche Wahl eines Verantwortlichen für die Mannschaftsaufstellungen


2. Mitgliederversammlung
Sie ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung öffentlich anzukünden.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 7 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet.

Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereines, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch den Schriftführer protokolliert.


Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung

2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

3. Wahl des Vorstandes für die Dauer von 2 Jahren

4. Wahl zweier Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren

5. Festsetzung der Mitgliederbeiträge

6. Genehmigung der Jahresabrechnung

7. Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes nach $ 5

 

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand jederzeit einberufen werden. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn 20 % der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.

 

§ 10 - Wahl des Vorstandes

Der Vereinsvorstand wird von den wahlberechtigten Mitgliedern in geheimer Wahl für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Wahl per Akklamation ist zulässig, falls sich alle Mitglieder dafür aussprechen. Eine vorherige Abberufung vor Ablauf der 2-jährigen Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist statthaft.

Wiederwahl ist zulässig. Ein Grund zur Abberufung des Vorstandes ist insbesondere grobe Pflichtverletzung.

 

§ 11 - Geschäftsführung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Kassenwart berichtet dem 1. Vorsitzenden bzw. dem Vorstand jeweils in der Vorstandsitzung über die aktuellen Geldgeschäfte. Die entsprechenden Belege werden vom 1. Vorsitzenden genehmigt und von ihm sowie dem Kassenwart unterzeichnet.

 

§ 12 - Kassenprüfungen

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des TTC Oberkirchen laufend zu überwachen und den Jahresabschluß zu überprüfen. Sie berichten darüber der Mitgliederversammlung und stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes.

 

§ 13 - Satzungsänderungen

Über die Änderung dieser Satzung beschließt die Mitliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder ( stimmberechtigt ab 15 Jahren ).

 

§ 14 - Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins beschließt eine zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder - vorausgesetzt, daß mindestens die Hälfte der gesamten Mitgliederzahl erschienen ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen zu je 50 % an den MHD- und das DRK Oberkirchen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

Oberkirchen, den 01.09.2001

letzte Änderung am 12.09.2005

W. G.


Beitrag erstellt am: 12.12.2007, zuletzt geändert am: 03.06.2013.